Satzung

 

Sportverein „Blau-Weiß Elbe“ Glindenberg e. V.

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

I. Der Verein trägt den Namen „Sportverein Blau-Weiß Elbe Glindenberg e.V.“

Er hat seinen Sitz in Glindenberg.

Er ist in das Vereinsregister, VR 115, beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

 

II. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Sportverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breiten- und Wettkampfsports. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,

- reges Vereinsleben

 

II. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

III. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

IV. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gegründet

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragssteller die Mitgliederversammlung anrufen.

Diese entscheidet endgültig.

 

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln, über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

III. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

I. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

 

- wegen erheblichen Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat dieser dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

IV. Im Falle eines Beitragsrückstandes ist der Vorstand berechtigt einen Ausschluss mehrheitlich zu beschließen, wenn das Mitglied mit mehr als 6 Monaten in Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnungen seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Zwischen der 1. und 2. Mahnung muss ein Zeitraum von einem Monat liegen. Der Vorstand ist nach 6-monatigem Beitragsrückstand berechtigt, nach mündlicher Abmahnung ein säumiges Mitglied vom Trainings- und Wettkampfbetrieb auszuschließen.

 

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

 

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereins- und Gemeinschaftszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

III. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

- Kommissionen

 

§ 9 Der Vorstand

 

I. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Jugendwart

- und vier bis sechs weiteren Mitgliedern

 

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand richtet neue Abteilungen und deren Leitungen ein und ordnet bzw. überwacht deren Tätigkeiten. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Kommissionen einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und ist für die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fähigkeiten zuständig. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 

- der Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Schatzmeister

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

V. Sofern die Anzahl der Kandidaten für den Vorstand nicht die Anzahl der satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder überschreitet, ist die Blockwahl aller Kandidaten zulässig.

In einer konstituierenden Sitzung werden aus den Reihen der gewählten Kandidaten, von diesen selbst, die einzelnen Vorstandsämter besetzt.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

- Entlassung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Genehmigung des Haushaltsplans

- Satzungsänderungen

- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
   Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beschlussfassung über Anträge

- Auflösung des Vereins

 

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mittels Aushang im Vereinsgebäude sowie auf der Internetseite des Vereins www.sportverein-bwe-glindenberg.de. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

 

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abstimmen werden wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

 

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

I. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

II. Eine Ehrenmitgliedschaft kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aberkannt werden.

 

§ 16 Kassenprüfer

 

I. Die Mitgliederversammlung wählt, für die Dauer von 3 Jahren, zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 17 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.

Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolmirstedt, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports und der Jugend zu verwenden hat.

 

§ 20 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.04.2015 geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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