Beitragsordnung

 

 

Sportverein Blau-Weiß Elbe Glindenberg e. V,

 

 

§ 1 Beitragsjahr

 

        Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht

 

I.      Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag durch
den Vorstand bestätigt wurde.

 

II.     Der erste Monat ist für jedes neue Mitglied beitragsfrei, in dem sich das neue
     Mitglied entscheiden kann, ob es dem Verein dauerhaft beitreten möchte.
     (Probemonat)

 

III.    Für die Mitgliedschaft im Verein wird mit Zugang des Aufnahmeantrages eine
     einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € fällig. Dieser Betrag dient zur
     Deckung der Kosten, welche für den Verwaltungsaufwand zur Aufnahme des
     neuen Mitgliedes anfallen. Dieser Betrag wird mit der Zahlung des ersten
     Mitgliedsbeitrages verrechnet. Wenn das Mitglied eine solch kurze Zeitspanne
     im Verein verbleibt, dass weniger als 20,00 € Mitgliedsbeitrag zu zahlen sind, so
     entfällt die Verrechnung.

 

IV.   Die Beitragspflicht endet gem. § 6 der Satzung des Vereins.

 

 

§ 3 Mitgliedsbeiträge

 

I.      Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende
        Jahr fällig.

 

II.     Der Beitrag soll per Lastschrift eingezogen werden.

 

III     Mitglieder, die dem Lastschriftverfahren nicht zugestimmt haben, entrichten den
        Beitrag auf folgendes Konto:

 

                              Empfänger:                     Blau-Weiß Elbe Glindenberg

                              IBAN:                                DE65581050003302002059

                              BIC::                                 NOLADE21HDL

                              Bank:                                Kreissparkasse Börde

 

IV.   Der Beitrag gilt mit dem Tag der Gutschrift auf dem Konto des Vereins als
       zugegangen. Sollte der Beitrag durch Fehler im Zahlungsablauf erst nach
       Fälligkeit eingehen, so haftet dafür das Mitglied.

 

 

V.   Der Vorstand gewährt eine Beitragsermäßigung für folgende Gruppen:

 

- Schüler

- Studenten

- Auszubildende

- freiwillig Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistende

- Rentner

- Arbeitssuchende

- Schwerbeschädigte

 

VI.  Die Beitragsermäßigung wird nur gewährt, wenn das Mitglied seine
      Ermäßigungsberechtigung bis zum 31. Januar des Beitragsjahres vorlegt.
      Rentner müssen ihren Eintritt in den Rentenbezugsraum nur einmal, beim Eintritt
      in den Rentenzeitraum, nachweisen.

 

 

§ 4 Höhe der Beitragssätze

 

I.    Der Beitragssatz für Vollzahler beträgt 96,00 €.

 

II.   Der Beitrag für ermäßigte Zahler beträgt 54,00 €.

 

III.  Der Beitrag für Kinder bis zum Abschluss des 12. Lebensjahres (in Worten: zwölf)
      beträgt 39,00 €.

 

IV.  Die Höhe des Beitragssatzes gilt ab dem 01.01.2017.

 

§ 4a Ableistung von Arbeitsstunden

 

I     Jedes Vereinsmitglied leistet ab dem Jahr 2016 im Kalenderjahr 4 ( vier )

      freiwillige Arbeitsstunden..

 

II     Planung, Durchführung und Kontrolle der abgeleisteten Arbeitsstunden obliegt

       dem Vorstand und in Absprache mit dem Vorstand den einzelnen Sektionen.

       Entsprechende Teilnehmerlisten sind über den Schatzmeister zu archivieren.

       Die Nachweisführung wird 5 ( fünf ) Jahre archiviert.

 

III    Nichtgeleistete Arbeitsstunden werden pro Stunde zu jeweils 5.- Euro Gebühr

       angerechnet und auf die nächste Zahlung des Beitragssatzes aufgeschlagen.

 

§ 5 Kinderrabatt

 

Angemeldeten Familien mit Kind(ern) wird eine Ermäßigung in Höhe von 10 % auf den gesamten Beitrag der Familie gewährt. Kinder im Sinne dieses Absatzes sind alle Personen bis zur Vollendung des 18. (in Worten: achtzehn) Lebensjahres. Für eine Familie sind ein angemeldetes Elternteil und ein angemeldetes Kind ausreichend.

 

Rechenbeispiel:

angemeldetes Elternteil                               96,00 €

angemeldetes Kind                                       39,00 €

Zwischensumme                                         135,00 €

abzüglich 10 %                                              13,50 €

Gesamtbeitrag der Familie =                      121,50 €

 

§ 6 Buchführung

 

I.   Zur Kontrolle des Beitragseingangs und der Beitragsverpflichtung muss
     mindestens ein Beitragnachweis geführt werden. Für die Führung des
     Beitragsnachweises ist der Schatzmeister des Vereins verantwortlich.

 

II.  Veränderungen jeglicher Art sind durch das Mitglied schriftlich dem Schatzmeister
     mitzuteilen.

 

III. Jedem Mitglied ist eine Beitragsordnung auszuhändigen.

 

§ 7 Mahnkosten und Verfahren

 

I.   Das Mitglied, welches den Betrag nicht bis zum 31.03. eines jeden Jahres leistet,
     gerät automatisch in Verzug. Auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird ausdrücklich
     hingewiesen.

 

II.  Der Verein ist darüber hinaus zur schriftlichen Mahnung berechtigt. Für eine
     schriftliche Mahnung entstehen Mahnkosten in Höhe von 5,00 €. Im Übrigen wird
     auf § 6 Abs. 4 der Satzung hingewiesen, dass Beitragsrückstand zum Ausschluss
     aus dem Verein führen kann.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Beitragsordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

 

 

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